Allgemeine Informationen zu Arbeitsgelegenheiten
ANWENDUNGSBEREICH
Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG sind anwendbar auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG, d.h. auch auf Analogleistungsbezieher gemäß § 2 AsylbLG, die nach 36 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten.
Zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheiten können nur Leistungsberechtigte verpflichtet werden, die arbeitsfähig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind.
Minderjährige Leistungsberechtigte sind daher in aller Regel von der Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit befreit. Übernehmen sie ausnahmsweise auf freiwilliger Basis Arbeitsgelegenheiten, ist zwingend auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu achten.
WAS SIND ARBEITSGELEGENHEITEN?
Sinn und Zweck der Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG ist es, Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bei Kommunen, staatlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Trägern – ohne Verdrängung regulärer Arbeitskräfte – im Gemeinwohl liegende Tätigkeiten gegen Aufwandsentschädigung anzubieten und den Leistungsberechtigten dadurch zudem eine sinnstiftende Tätigkeit zu ermöglichen und ihnen tagesstrukturierende Maßnahmen anzubieten.
Zugleich trägt die Ausübung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten dazu bei, die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen. Da die Arbeitsgelegenheiten auch Personen offenstehen, denen ein Arbeitsmarktzugang noch nicht oder dauerhaft nicht eröffnet ist, stellen sie ein Instrument dar, um die negativen Auswirkungen von Beschäftigungslosigkeit zu vermeiden. Gleichzeitig können Leistungsberechtigte so einen Beitrag für die Gesellschaft leisten.
WER DARF ARBEITSGELEGENHEITEN ANBIETEN?
Gemäß §5 AsylbLG sollen Arbeitsgelegenheiten, soweit wie möglich, vom Sozialamt bei staatlichen, kommunalen oder auch gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden.
Das Sozialamt entscheidet daher unter Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls, welche leistungsberechtigten Personen bei welchem Träger (z.B. Bauhof, Werkhof…) zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung einer konkreten Arbeitsgelegenheit besteht daher grundsätzlich nicht. Die Arbeitsgelegenheiten sollen zwar bevorzugt Leistungsberechtigten angeboten werden, die sich freiwillig melden, allerdings kann auch von der Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit gegen den Willen des Betroffenen Gebrauch gemacht werden.
Staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger können dem Sozialamt freie Plätze für konkrete Maßnahmen melden und bekommen dann, sofern die Maßnahme geeignet ist und dafür geeignete Personen zur Verfügung stehen, diese durch das Sozialamt zugeteilt. Ggf. können durch den Träger bereits vorab ihm bekannte Personen für die Tätigkeit vorgeschlagen werden.
Zur Meldung von Maßnahmenplätzen ist das im Downloadbereich hierfür bereitgestellte Formular zu verwenden.
WELCHE TÄTIGKEITEN DÜRFEN AUSGEFÜHRT WERDEN?
Tätigkeiten dürfen ausgeführt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Wann ein Arbeitsereignis der Allgemeinheit dient, wird in § 5 AsylbLG nicht definiert.
Zur Orientierung kann die Definition des § 16d Abs. 3 SGB II herangezogen werden.
Demnach lieben Arbeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
WIE WIRD DIE ARBEIT VERGÜTET?
Für die zu leistende Arbeit wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt.
Als Nachweis für die geleistete Arbeit, ist ein vom Träger unterzeichneter Stundennachweis beim Sozialamt vorzulegen. Das entsprechende Formular hierfür finden Sie im Downloadbereich.
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung dient der Abgeltung zusätzlicher Aufwendungen, die durch einen erhöhten arbeitsbedingten Bedarf entstehen. Ein darüber hinaus gehender Betrag ist nur dann auszuzahlen, wenn der Leistungsberechtigte im Einzelnen nachweist, dass ihm durch die Tätigkeit tatsächlich höhere zusätzliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) entstanden sind. In diesen Fällen ist nur der die pauschalierte Aufwandsentschädigung übersteigende Betrag zusätzlich auszuzahlen.
Die Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG gilt gemäß § 7 AsylbLG nicht als Einkommen, d.h. eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem AsylbLG erfolgt nicht. Höhere pauschale Aufwandsentschädigungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Wird ein höherer pauschaler Stundensatz erbracht, so gilt für den überschießenden Teil nicht mehr die Privilegierung nach § 7 AsylbLG, d.h. der überschießende Teil der pauschalen Aufwandsentschädigung ist als Einkommen anzusehen, das auf die Leistungen nach dem AsylbLG anzurechnen ist.
Bei den Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG handelt es sich nicht um Arbeitsverhältnisse oder Beschäftigungsverhältnisse im arbeitsrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Leistungsberechtigten sind keine Arbeitnehmer und erhalten kein Arbeitsentgelt. Sie stehen weiterhin in einem Sozialrechtsverhältnis. Der Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes ist nicht eröffnet. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist nicht sittenwidrig.
Die Aufwandsentschädigungen werden grundsätzlich vom Sozialamt ausgezahlt. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Sozialamtes.
WIE SIND ARBEITSGELEGENHEITEN AUSZUGESTALTEN?
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit gilt § 11 Abs. 4 SGB XII entsprechend. Danach darf den Leistungsberechtigten eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn
- sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder
- sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder
- durch die Tätigkeit die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet werden würde oder
- sie eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ein Studium oder eine Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben oder
- der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Die Arbeit muss sowohl zeitlich als auch räumlich so ausgestaltet sein, dass sie einerseits zumindest stundenweise ausgeübt werden kann, andererseits nicht den Volleinsatz der Arbeitskraft erfordert. Es ist nicht zulässig, Leistungsberechtigte zu vollschichtigen Tätigkeiten heranzuziehen.
Die zulässige Arbeitszeit ist individuell zu bestimmen. In der Regel sollte sie 20 Wochenstunden pro Person nicht überschreiten. Für eine zeitliche Untergrenze besteht indes keine Veranlassung, so dass grundsätzlich auch einmalige Tätigkeiten in Betracht kommen.
SANKTIONIERUNG BEI ABLEHNUNG DER ARBEITSGELEGENHEIT
Die Zuteilung einer Arbeitsgelegenheit erfolgt grundsätzliche für eine konkrete Maßnahme und für einen konkreten Zeitraum auf Basis einer Verpflichtung durch das Sozialamt.
Bei Verweigerung, unbegründeter Ablehnung oder bei unbegründetem Abbruch der Maßnahme ist die Rechtsfolge eine Leistungskürzung gem. §1a AsylbLG. Danach sind bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege als Sachleistung zu gewähren.
RECHTLICHE QUALIFIZIERUNG DER ARBEITSGELEGENHEIT
Durch eine Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet.
Vielmehr entsteht zwischen der leistungsberechtigten Person und dem örtlichen Träger ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, das weder der Sozialversicherungspflicht unterliegt noch Ansprüche bei der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung nach sich zieht. Die Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten zählen jedoch zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung), weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Sind Leistungsberechtigte bei einer Kommune tätig, werden sie in die Gemeindeunfallversicherung einbezogen.
Eine Haftpflichtversicherung besteht nicht. Sie ist insoweit nicht notwendig, als der Teilnehmer an einer Arbeitsgelegenheit nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, die ohnehin von einer Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt wären. Der Leistungsberechtigte kann allerdings mithin zumindest anteilig haften, wenn er durch mittlere Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht.
Für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG bedarf es keiner Beschäftigungserlaubnis. Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG stehen weder das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Asylgesetz noch asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen.
Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes wie z.B. das Mutterschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz sind zu beachten. Es gelten die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.