Gesetzliche Meldepflicht
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist festgelegt, welche übertragbaren Krankheiten – beispielsweise von behandelnden Ärzten oder Laboren - den Gesundheitsbehörden gemeldet werden müssen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen
- namentlicher Meldung bei übertragbaren Krankheiten an das Gesundheitsamt (§ 6 IfSG)
- namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern an das Gesundheitsamt (§ 7 Abs. 1 und 2 IfSG)
- nicht-namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern unmittelbar an das Robert Koch-Institut (§ 7 Abs. 3 IfSG). Meldeformulare müssen beim Robert Koch-Institut angefordert werden.
Der Verdacht auf eine Impfkomplikation muss ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet werden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG).
Gemeinschaftseinrichtungen - gesetzliche Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten
Ein weiterer "Meldeweg" besteht über Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (z.B. Kinderkrippen, Kindergärten oder Schulen): Betroffene bzw. deren Sorgeberechtigte sind verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung die im Gesetz genannten übertragbaren Krankheiten mitzuteilen. Das Gesundheitsamt wird anschließend durch die Einrichtung benachrichtigt (§ 34 Abs. 5 und 6 IfSG). Zu beachten ist, dass es den Betroffenen in diesen Fällen gesetzlich untersagt ist, die Gemeinschaftseinrichtung zu besuchen.
Weitere Informationen zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen
Weiterführende Informationen
- Zusammenfassung der gesetzlichen Meldepflichten (RKI)
- Formularcenter des Gesundheitsamtes mit den einschlägigen Meldeformularen
Bei Fragen zu den Inhalten dieser Seite können Sie sich gern an unsere Telefonzentrale mit der Rufnummer 09602-79-6010 wenden oder die anderen Kontaktmöglichkeiten nutzen, die auf der Startseite des Gesundheitsamtes unter www.gesundheitsamt.neustadt.de angegeben sind.
Letzte Aktualisierung: 27.07.2023