Allgemeine Informationen
Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nehmen in infektiologischer Sicht eine besondere Rolle ein.
1. Die dort Betreuten sind in der Regel empfänglicher für bestimmte Krankheiten.
2. Der oftmals enge Kontakt begünstigt die Übertragung.
3. Teilweise bestehen gesetzliche Pflichten zum Besuch der Einrichtungen (z.B. Schulpflicht).
Zum besonderen Schutz der Betreuten widmet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) diesen Einrichtungen einen eigenen Abschnitt.
Betroffene Einrichtungen
Das Infektionsschutzgesetz zählt zu den Gemeinschaftseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (§ 33 IfSG). Darunter fallen insbesondere
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Kindertagesstätten
- Kinderhorte
- Schulen und vergleichbare Ausbildungsstätten
- Heime
- Ferienlager oder vergleichbare Einrichtungen.
Gesetzliche Regelungen
Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz umfassen nach § 34 IfSG:
- Besuchsverbote für Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 1)
- Besuchsverbote für Personen, die bestimmte Krankheitserreger ausscheiden (sogenannte "Ausscheider"; § 34 Abs. 2)
- Besuchsverbote für Personen, in deren Wohngemeinschaft (z.B. im gleichen Haushalt) bestimmte Infektionskrankheiten aufgetreten sind oder ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 3)
- Verpflichtungen für Personen, dass Sachverhalte, die zu einem Besuchsverbot führen, der Gemeinschaftseinrichtung mitgeteilt werden. Die Gemeinschaftseinrichtung verständigt dann das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 5 und 6)
Seit Ende 2016 besteht neuerdings die Verpflichtung, dass Kinder zeitnah vor erstmaliger Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung eine Impfberatung erhalten. Die Impfberatung kann im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung, im Rahmen einer ärztlichen Konsultation zur Verabreichung einer Impfung oder als separate Impfberatung erfolgen. Die zeitnah erfolgte Impfberatung kann der Kindertageseinrichtung mittels Vorsorge-Untersuchungsheft, Impfausweis oder ärztlicher Bescheinigung nachgewiesen werden (s.u.).
Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, in innerbetrieblichen Regelungen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen (Hygienepläne, § 36 IfSG, siehe Hygiene in Einrichtungen).
Krankheiten, die mit einem Besuchsverbot einhergehen
Übersicht über Krankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz
- zu einem gesetzlichen Besuchsverbot von Kindergärten, Schulen etc. führen (gilt für Betreute und Betreuungspersonal).
- der Betreuungseinrichtung mitgeteilt werden müssen (gilt für Betreute bzw. deren Eltern und Betreuungspersonal).
- von der Betreuungseinrichtung dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden müssen (Hinweis: Die Betreuungseinrichtung muss dem Gesundheitsamt auch das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen mitteilen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind).
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1. Betreute (oder Personal etc.), die an folgenden Krankheiten erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht:
- Cholera
- Diphtherie
- EHEC
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- infektiöse Gastroenteritis, z.B. aufgrund von Noroviren, Campylobacter, Salmonellen (bei Kindern unter 6. Jahren)
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten (Pertussis)
- Kopfläuse
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln
- Skabies (Krätze, Scabies)
- Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Tuberkulose (nur ansteckungsfähige Lungentuberkulose)
- Typhus und Paratyphus
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
2. Betreute (oder Personal etc.), die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
- Vibrio cholerae O 1 und O 139
- Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
- Salmonella typhi und paratyphi
- Shigella sp.
- EHEC
3. Betreute (oder Personal etc.), bei denen eine Person in der Wohngemeinschaft (z.B. Haushaltsmitglied) an folgenden Krankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht:
- Cholera
- Diphtherie
- EHEC
- virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln
- Shigellose
- Tuberkulose (nur ansteckungsfähige Lungentuberkulose)
- Typhus und Paratyphus
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
Wiederzulassung nach Krankheit
Eine Wiederzulassung von Erkrankten, Ausscheidern und engen Kontaktpersonen zu Erkrankten innerhalb der Wohngemeinschaft ist möglich, wenn für Andere keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Das Robert Koch-Institut und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) haben hierzu Empfehlungen veröffentlicht (s.u.).
Weiterführende Informationen
- Empfehlungen zur Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen:
RKI (März 2023) - LGL (Dez. 2018) - Meldeformular für Ausbrüche in Einrichtungen (Word-Dokument, Gesundheitsamt, jeweils aktuell)
- Informationsblätter zur Belehrung der Eltern über deren Mitteilungspflichten gemäß § 34 Abs. 5 IfSG (RKI, Mehrsprachig)
Bei Fragen zu den Inhalten dieser Seite können Sie sich gern an unsere Telefonzentrale mit der Rufnummer 09602-79-6010 wenden oder die anderen Kontaktmöglichkeiten nutzen, die auf der Startseite des Gesundheitsamtes unter www.gesundheitsamt.neustadt.de angegeben sind.
Letzte Aktualisierung: 27.07.2023