Die Leistungen der Grundsicherung umfassen
Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen (RBS) ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt. Folgende Regelbedarfsstufen werden dabei unterschieden:
RBS 1
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
RBS 2
Für jede erwachsene Person, wenn sie
- in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
- nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
RBS 3
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27 b SGB XII bestimmt (Unterbringung in stationärer Einrichtung).
RBS 4
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
RBS 5
Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
RBS 6
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Die Höhe der Regelsätze beträgt ab 01.01.2024:
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- die Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII (bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe entsprechend § 34 SGB XII.