Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, welche die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt (Grundsicherungsbedarf) nicht aus eigenem oder aus Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beschaffen können.
Die Leistungen der Grundsicherung umfassen
- den Regelsatz
Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen (RBS) ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt. Folgende Regelbedarfsstufen werden dabei unterschieden:
RBS 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
RBS 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie
1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
RBS 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27 b SGB XII bestimmt (Unterbringung in stationärer Einrichtung).
RBS 4:
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
RBS 5:
Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
RBS 6:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Die Höhe der Regelsätze beträgt ab 01.01.2024:
RBS 1 RBS 2 RBS 3 RBS 4 RBS 5 RBS 6
563 € 506 € 451 € 471 € 390 € 357 €
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- die Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII
(bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe entsprechend § 34 SGB XII.