Automatische Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bis zum 4. März 2026
01.01.2025:
die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben (Rechtsgrundlage § 24 AufenthG), gelten bis zum 4. März 2026 fort, wenn die Aufenthaltserlaubnis