Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab
Vom 04. April 2017 (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2020)
(Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 7 vom 20.04.2017), geändert durch Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 12.12.2017 (Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 16 vom 15.12.2017 und durch Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 15.12.2020 (Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 21 vom 15.12.2020).
Gebührensatzung: § 1 Gebührenerhebung Der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt. (2) 1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Grundstückseigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte (§ 1 Abs. 8 Abfallwirtschaftssatzung) des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Grundstückes als Benutzer. ²Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen auf Sammelstellen und an Abfallbehandlungsanlagen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. ³Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle oder nach § 4 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung von der Abfallentsorgung oder vom einsammeln und befördern ausgeschlossene Abfälle der Landkreis entsorgt (§ 4 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung). (3) 1Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks und Wohnungs- und Teileigentümer i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes sowie gem. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung für die zugelassene gemeinsame Benutzung von Rest- und/oder Biomüllbehältnissen sind Gesamtschuldner. 2§ 11 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung bleibt unberührt. 3Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenanforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. (4) 1Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. 2Wird dem Landkreis oder der von ihm bestimmten Stelle ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners nicht unverzüglich angezeigt, so haftet der bisherige Gebührenschuldner neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die bis zum Eingang der Anzeige anfallen.
§ 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüll-/ Wertstoffbehältnisse bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke. (2) Bei Selbstanlieferung von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmen sich die Gebühren nach der Menge der Abfälle, gemessen nach Gewicht oder Volumen.
§ 4 Gebührensätze (1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Hol- und Bringsystem beträgt, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei vierzehntägiger Abfuhr der nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 Abfallwirtschaftssatzung zugelassenen Restmüllbehältnisse incl. der Abholung eines nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 Abfallwirtschaftssatzung zugelassenen Wertstoffbehältnisses halbjährlich für 1. eine Müllnormtonne mit 60 l Füllraum 57,48 € 2. eine Müllnormtonne mit 80 l Füllraum 76,62 € 3. eine Müllnormtonne mit 120 l Füllraum 114,90 € 4. eine Müllnormtonne mit 240 l Füllraum 229,86 € 5. einen Müllgroßbehälter mit 770 l Füllraum 737,40 € 6. einen Müllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum 1.053,48 € (2) 1Die Gebühr nach Abs. 1 ermäßigt sich auf Antrag, sofern der Gebührenschuldner alle auf dem ange-schlossenen Grundstück anfallenden kompostierbaren Reststoffe durch Eigenkompostierung verwertet und dies dem Landkreis gegenüber glaubhaft macht, für 1. eine Müllnormtonne mit 60 l Füllraum auf 42,48 € 2. eine Müllnormtonne mit 80 l Füllraum auf 56,64 € 3. eine Müllnormtonne mit 120 l Füllraum auf 84,96 € 4. eine Müllnormtonne mit 240 l Füllraum auf 169,92 € 5. einen Müllgroßbehälter mit 770 l Füllraum auf 545,10 € 6. einen Müllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum auf 778,74 € ²Die Überlassung von sperrigen Gartenabfällen an den Landkreis steht der Gebührenermäßigung nicht entgegen. (3) Besteht die Gebührenschuld für weniger als ein Kalenderhalbjahr (vgl. § 5), so beträgt die Gebühr für jeden Kalendermonat ein Sechstel der Halbjahresgebühr. (4) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von amtlich gekennzeichneten Restmüllsäcken beträgt für jeden Sack 5,30 €. ²Wurde gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab (Abfallwirtschaftssatzung) die Benutzung von Restmüllsäcken gestattet, so ermäßigt sich die Summe der halbjährlich für die Benutzung der Säcke zu entrichtenden Gebühren auf den Gebührensatz entsprechend Abs. 1 und 2. (5) 1Die Gebühr für die Annahme von selbstangelieferten Abfällen auf der Deponie Kalkhäusl in Kleinmengen beträgt: 1. für Asbestzementabfälle (z.B. sog. „Eternitplatten“ und dgl.) je Gewichtstonne 125,00 €, 2. für Mineralwolle-Abfälle (z.B. Glas- oder Steinwolle mit einer Dichte unter 0,3 Gewichtstonnen pro Kubikmeter) je Kubikmeter 125,00 Euro. ²Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen an anderen Entsorgungseinrichtungen, mit denen der Landkreis zusammenarbeitet, richtet sich nach den dortigen Gebührenregelungen.
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld (1) 1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats, im Übrigen mit Beginn eines Kalendermonats; angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. ²Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ändern. ³Satz 1 gilt auch entsprechend bei Verwendung von Müllsäcken gemäß § 14 Abs. 4 und 5 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab. (2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer. (3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle. (4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis.
§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 und 2 sind mit der auf das laufende Halbjahr entfallenden Gebühr fällig am 15. Februar und 15. August jeden Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids. (2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.
§ 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.10.2017 in Kraft.[1] (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab vom 22.11.2005 i.d.F.d. Änderungssatzung vom 15.12.2014 außer Kraft.
Neustadt a.d.Waldnaab, den 04.04.2017
Meier Landrat Siegel
§ 7 Abs. 1 betrifft das Inkrafttreten der Gebührensatzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 12. Dezember 2017 trat am 01.01.2018 in Kraft, die Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 15.12.2020 trat am 01.01.2021 in Kraft. |