Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Medizinische Versorgung während des Asylverfahrens

Leistungsumfang

Informationen für Ärzte

Verfahren:

Die Anzeige der Behandlung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG setzen Sie bitte für jeden Patienten separat per E-Mail bzw. per Fax unter Verwendung des entsprechenden Formulars ab. Die Formulare A, F und H finden Sie nachfolgend zum Download.

E-Mail:                      krankenbehandlung-asyl@neustadt.de

Fax:                           09602 / 7997 -2445

Für eventuelle Rückfragen erreichen Sie uns von Montag bis Freitag von 8:00 – 11:30 Uhr unter unserer Hotline 09602 / 79-2445

 


Downloads: 

Formular A (Anzeige einer ambulanten Krankenbehandlung) 

Formular F (Anzeige einer fachärztlichen Krankenbehandlung) 

Formular H (Anzeige einer Heil- und Hilfsmittelverordnung)


Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur ärztlichen, sowie zahnärztlichen Behandlung von Asylbewerbern finden Sie unter:

Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

Informationen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

Informationen zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen für Asylbewerber im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Allgemein- und Zahnmedizinische Behandlung:

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben die ersten 18 Monate ihres Aufenthalts grundsätzlich nur Anspruch auf akute Krankenbehandlung in Notfällen und für den Fall, dass sie Schmerzen haben.  Wenden Sie sich bitte zunächst immer an einen Allgemeinarzt / Zahnarzt in Ihrem Wohnort.

Kommunale Gesundheitskarte und Krankenschein:

Bei der Erstzuweisung wird vom Sozialamt eine kommunale Gesundheitskarte für Behandlungen gem. § 4 AsylbLG ausgegeben. Diese Karte ist beim behandelnden Arzt vorzulegen. Der benötigte Krankenschein wird dann vom behandelnden Arzt beim Sozialamt angefordert. Dieser Schein gilt für ein Kalendervierteljahr. Innerhalb dieses Quartals kann grundsätzlich der behandelnde Arzt nicht beliebig gewechselt werden.  

Fachärztliche Behandlung:

Zum Facharzt (außer Gynäkologe, Augenarzt, Kinderarzt) benötigt der Patient einen Überweisungsschein und eine Kopie des Krankenbehandlungsscheins vom Hausarzt. Eine direkte Terminvereinbarung mit dem Facharzt ist nicht gestattet, dazu reicht die Gesundheitskarte vom Sozialamt nicht aus.
Sonderbehandlungen (z.B. beim Zahnarzt oder Physiotherapeuten) und medizinische Hilfsmittel erfordern einen Antrag auf Kostenübernahme vorab beim Sozialamt.

Notdienst

Krankheiten kennen keine Sprechzeiten: Starke Bauchschmerzen über die Feiertage oder unerwartet hohes Fieber am Wochenende, es gibt viele Gründe, die einen Arzt erforderlich machen. Besonders dann, wenn die Praxen gerade geschlossen sind.  

Der Ärztliche Notdienst ist die Vertretung der Hausärzte. Er ist also kein Notdienst für lebensbedrohliche Notfälle, auch wenn die Bezeichnung diesen Schluss zulässt. Er ist die hausärztliche Vertretung nach Dienstschluss der Arztpraxen.

Ein Arzt vertritt seine Kollegen im Einzugsbereich außerhalb der üblichen Praxiszeiten. Der ärztliche Notdienst ist erster Ansprechpartner bei allen Erkrankungen und Verletzungen, bei denen man unter der Woche seinen Hausarzt aufsuchen würde.

Je nach örtlicher Organisation erfolgt ein Hausbesuch meist innerhalb von einer bis drei Stunden. Patienten, denen dies möglich ist, werden oft gebeten, selber die Praxis des ärztlichen Notdienstes aufzusuchen. 

Den Ärztlichen Notdienst erreichen Sie unter der Telefonnummer:  116 117   

Die Nummer funktioniert ohne Vorwahl, gilt deutschlandweit und ist kostenlos - egal ob Sie von zu Hause oder mit dem Mobiltelefon anrufen.

Notruf

Bitte wählen Sie folgende Telefonnummern ausschließlich für Notrufe: 

Polizei                         110
Feuerwehr                 112
Rettungsdienst        112

Der Notarzt des Rettungsdienstes ist ein Arzt, der als Bestandteil des Rettungsdienstes bei akuten Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, bewusstlose Person) und bei schweren Unfällen erste ärztliche Hilfe leistet.   

Das absichtliche oder wissentliche Absetzen eines unbegründeten Notrufs stellt in Deutschland eine Straftat gem. § 145 StGB dar. Das Strafmaß beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Der Missbrauch begründet ferner eine Schadensersatzpflicht gegenüber den beteiligten Organisationen (Feuerwehr, Rettungsdienst). Durch den Missbrauch des Notrufs könnten Kräfte blockiert werden, die im schlimmsten Fall anderswo in lebensbedrohlichen Situationen dringend gebraucht werden.

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Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab
Am Hohlweg 2
92660 Neustadt a.d. Waldnaab
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: +49 (9602) 79 - 0
Fax: +49 (9602) 79 - 1166

Wir empfehlen die Möglichkeit der Terminvereinbarung

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr  

Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr 

Das Bauamt sowie Grundsicherung und Wohngeldstelle im Sozialamt sind Montagsnachmittags telefonisch nicht erreichbar und mittwochs geschlossen.

Persönliche Vorsprachen beim Ausländeramt sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 

Weitere Außenstellen mit Öffnungszeiten

Kfz-Zulassungsstelle Neustadt a.d. Waldnaab

Zugang nur max. 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr   

Dienstag und Donnerstag 13:30 - 16:30 Uhr

Hotline Führerschein-/Zulassungsstelle: 09602 79-3333

 

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