Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Betreuungsstelle

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Die Betreuung ist eine vom Betreuungsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung auf Zeit. Die Betreuerin oder der Betreuer haben festgelegte Aufgaben wie z.B. die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge zu erledigen.

Die Betreuung wird notwendig, wenn ein Erwachsener nicht mehr in der Lage ist, sein Leben alleine zu meistern und die notwendigen Entscheidungen selbstständig zu treffen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn andere Hilfen nicht ausreichen und wenn nicht anderweitig Vorsorge getroffen wurde (z.B. durch eine Vorsorgevollmacht).

Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre Betreuten bei deren Entscheidungen und handeln für sie als gesetzliche Vertreter. Dabei versuchen sie, ihren Schutzbefohlenen ein selbst bestimmtes Leben soweit wie möglich zu erhalten.

Welcher Personenkreis ist davon betroffen?

„Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).“

Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Notvertretungsrecht für Ehegatten im Bereich der Gesundheitsfürsorge. Ehegatten können dann medizinische und pflegerische Entscheidungen für den anderen Ehepartner treffen, wenn dieser seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheiten rechtlich nicht selbst besorgen kann (§ 1358 BGB). Es handelt sich hierbei um keine Vertretungsverpflichtung, das Ehegattenvertretungsrecht muss nicht wahrgenommen werden, wenn der Ehegatte selbst überfordert, erkrankt oder aus sonstigen Gründen hieran gehindert ist. In diesem Fall hat er dies mitzuteilen, damit eine Betreuerbestellung beim Amtsgericht erfolgen kann.

I. Umfang der Ehegattenvertretung:

Notvertretung in den Angelegenheiten der Gesundheitssorge für die Dauer von maximal sechs Monaten.
Die Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen:

  • Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe oder Untersagung dieser Maßnahmen, Entgegennahme der ärztlichen Aufklärungen,
  • Vereinbarung und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege,
  • Entscheidung über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet,
  • Geltendmachung von Ansprüchen, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, und Abtreten oder Durchsetzung der Zahlung dieser Ansprüche an die Leistungserbringer aus den Behandlungs-, Krankenhaus-, Pflege- oder Rehabilitationsverträgen, und
  • Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und Bewilligung ihrer Weitergabe an Dritte, Entbindung der Ärzte/Ärztinnen von der Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten.

Das Ehegattenvertretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf Maßnahmen der Gesundheitssorge und endet spätestens nach sechs Monaten. Über die Gesundheitssorge hinausgehende Rechtsgeschäfte z.B. Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten, zu Grundbesitz, u.a. sind von der Notvertretung nicht umfasst. Hierfür muss entweder eine beglaubigte Vorsorgevollmacht vorliegen oder eine rechtliche Betreuung bestellt sein. Der vertretende Ehegatte hat die Wünsche und Vorstellungen des anderen Ehegatten in Form einer Patientenverfügung geltend zu machen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Ehegatten zu, hat der vertretende Ehegatte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Ehegatten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Ehegatten.

II. Voraussetzung des Ehegattennotvertretungsrechts

  • Ein Ehegatte kann seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbständig besorgen (vertretener Ehegatte),
  • die Ehegatten sind zusammenlebend, (Bei konkreten Trennungsabsichten mit vollzogener räumlicher Trennung der Eheleute kann das Notvertretungsrecht nicht ausgeübt werden. Gemeint ist hierbei nicht die Trennung der häuslichen Gemeinschaft aufgrund eines stationären Pflegeplatzes.),
  • es besteht weder bei dem vertretenden Ehegatten, noch dem Arzt ein Hinweis/Kenntnis über eine Ablehnung einer Vertretung durch den Ehegatten, (Im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, www.vorsorgeregister.de, besteht die Möglichkeit einen Widerspruch des Ehegattenvertretungsrechts zu vermerken, sollte eine Ausübung des Notvertretungsrechts abgelehnt werden.),
  • es liegt keine wirksame Vollmacht zur Vertretung in gesundheitlichen Belangen vor,
  • es liegt keine Betreuerbestellung vor.

III. Prüfung der Voraussetzungen

Der Arzt/die Ärztin, gegenüber dem/der das Vertretungsrecht ausgeübt werden soll, hat das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen. Hierbei hat er/sie die Möglichkeit, Einblick in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu nehmen. Der vertretende Ehegatte hat dem Arzt/der Ärztin eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ehegattenvertretung vorzulegen und schriftlich zu versichern, dass das Vertretungsrecht bisher nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund (Ablehnung, Vollmacht, Betreuung) vorliegt. Sowohl die ärztliche Bestätigung als auch die Erklärung sind dem vertretenden Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.

IV. Dauer des Ehegattenvertretungsrecht

Durch die Ausübung des Ehegattenvertretungsrecht soll die Bestellung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden. Das Ehegattenvertretungsrecht endet automatisch, sobald der zu vertretende Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist. Hält der von dem Arzt/der Ärztin festgestellte Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit des Ehegatten bereits seit mehr als sechs Monaten an, endet das Notvertretungsrecht ebenfalls. Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist bei Verhinderung des Ehegatten, bei Vorliegen von Ausschlussgründen sowie einer andauernden Handlungsunfähigkeit des zu vertretenden Ehegatten über den gesetzlichen Umfang der Notvertretung (mehr als sechs Monate) hinaus, erforderlich.

Errichtung einer Betreuung

Wer kann eine Betreuung anregen?

Jeder, der die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person feststellt, kann für diese eine Betreuung beantragen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch den Betroffenen selbst, z.B. wenn er körperlich behindert ist.

Wie kann man eine Betreuung anregen?

Die Anregung erfolgt beim zuständigen Betreuungsgericht (schriftlich oder durch persönliche Vorsprache), also an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Anregungsmitteilung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wie läuft das gerichtliche Verfahren?

Erforderlichkeit und Nachrang

Nachdem die Betreuung angeregt wurde, erhält die Betreuungsstelle vom Betreuungsgericht den Auftrag, die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Betreuungsstelle macht sich beim Hausbesuch ein Bild von der momentanen Lebenssituation des Betroffenen. Gleichzeitig wird abgeklärt, ob evtl. andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, die eine Betreuung überflüssig machen. Es wird auch nach bestehenden Vollmachten oder Betreuungsverfügungen gefragt.

In einem Sozialgutachten teilt die Betreuungsstelle dem Betreuungsgericht mit, ob sie eine Betreuung für notwendig hält, wenn ja für welche Aufgabenkreise und schlägt bereits einen Betreuer vor. Hierbei wird auch der Wunsch des Betroffenen berücksichtigt und u.a. eine Person aus der Verwandtschaft oder Bekanntschaft gesucht, die bereit und geeignet ist, diese Betreuung zu übernehmen.

Medizinische Voraussetzungen

Vom Gericht wird außerdem ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Der Psychiater oder Nervenarzt stellt bei einem Hausbesuch und einem persönlichen Gespräch fest, ob die betroffene Person auf Grund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann und somit die Voraussetzung für eine Betreuung vorliegt.

Richterliche Anhörung und Beschluss

Der Betroffene wird durch den Richter in seiner gewohnten Umgebung persönlich angehört.

Der Richter entscheidet an Hand seines unmittelbaren Eindrucks und der eingeholten Gutachten, ob eine Betreuung errichtet wird. In einem Gerichtsbeschluss bestimmt er den Betreuer sowie die Aufgabenkreise und die Dauer der Betreuung.

Der Betreuer erhält einen Betreuerausweis, der ihn als rechtlichen Betreuer legitimiert.

Verfahrensrechte der betroffenen Person

Die unabhängig voneinander geführten persönlichen Gespräche des Richters, des Sachverständigen und der Betreuungsstelle dienen der Sachaufklärung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person.

Lediglich in Eilfällen kann der Richter auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen mit einer einstweiligen Anordnung für einen kurzen Zeitraum einen Betreuer bestellen. Die Anhörung muss jedoch nachgeholt werden.

Im betreuungsrechtlichen Verfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Kann er aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen nicht kundtun, wird zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger bestellt.

Die Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung wird spätestens nach 7 Jahren oder bei Bedarf früher überprüft.

Wer kann Betreuer werden?

Betreuer kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die geeignet und bereit ist, eine Betreuung zu übernehmen. In vielen Fällen sind dies Angehörige oder Freunde des Betroffenen. In schwierig gelagerten Fällen oder wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, werden auch Berufsbetreuer bestellt. Es gibt in unserem Landkreis mittlerweile jedoch auch Personen, die ehrenamtlich Betreuungen für fremde Menschen führen. Diese ehrenamtlich Tätigen sind eine große Stütze im Betreuungswesen.

Haben auch Sie Interesse? Möchten Sie neue Erfahrungen sammeln?

Dann werden doch auch Sie ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer. Wir haben einen ständig wachsenden Bedarf an Betreuern. Daher sind wir auf engagierte Menschen angewiesen. Mit einem geringen Zeitaufwand von etwa zwei bis drei Stunden im Monat können Sie als Betreuer oder Betreuerin schon eine Menge bewirken.

Als Betreuer oder Betreuerin ist man nicht alleine. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Betreuungsstelle und der Vormundschaftsgerichte unterstützen Sie bei Fragen und Problemen. Zudem schließen Sie als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinbarung mit unserem Betreuungsverein

AS Soziale Dienstleistungen e.V.
Zacharias-Frank-Straße 15
92660 Neustadt a.d. Waldnaab

Tel.: 09602 9435-0 oder -5
Fax: 09602 9435-8
E-Mail: info@as-neustadt.de

über Begleitung und Unterstützung ab. Der Betreuungsverein bietet auch Fortbildungen zu unterschiedlichen Themen rund um die Betreuung, sowie allgemeine Beratung und Information für interessierte Bürger oder Angehörige über Betreuung und deren Vermeidung, z. B. durch die Erteilung von Vorsorgevollmachten.

Betreuerinnen und Betreuer erhalten eine Aufwandsentschädigung von derzeit 425 Euro für 12 Monate Betreuertätigkeit aus der Justizkasse oder vom Betreuten.

Wie wird man Betreuer?

Betreuerin oder Betreuer kann man z.B. durch den mündlichen oder schriftlichen Vorschlag des Betroffenen werden.

Man kann sich jedoch auch selbst bei der Betreuungsstelle oder beim Betreuungsverein melden, um eine Betreuung zu übernehmen.

Aufgaben der Betreuungsstelle

Die Betreuungsstelle hat folgende gesetzliche Aufgaben zu erfüllen:

  • Führung von Betreuungen als Behörde oder durch Mitarbeiter der Behörde

  • Beratung und Unterstützung von Betreuern
      • bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Betreuer im Allgemeinen
      • bei der Zuführung des Betreuten zur Unterbringung

  • Initiativrecht bezüglich der Bestellung eines Betreuers
    § 9 BtOG erlaubt es der Betreuungsstelle und dem Betreuungsgericht Umstände mitzuteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungsangelegenheiten erforderlich machen.

  • Beteiligung an Verfahren betreffend die Betreuung bzw. die Entscheidung über Unterbringungsmaßnahmen

  • Unterstützung des Gerichts
    • bei der Sachverhaltsfeststellung
    • bei der Gewinnung geeigneter Betreuer
    • durch konkrete Betreuervorschläge
    • durch Stellungnahmen zur Betreuereignung

  • Vollzug gerichtlicher Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen
    • bei Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung bei Gericht
    • bei Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zwecks Begutachtung
    • bei Vollzug der bürgerlich-rechtlichen Unterbringung
  • Gremienarbeit
    • Alternierende Geschäftsführung bei der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für    
       Betreuungsangelegenheiten
    • Mitarbeit in der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG)

Vollmacht statt Betreuung

Wie kann ich eine Betreuung vermeiden?

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann.
Ehegatten oder volljährige Kinder dürfen Sie nur vertreten,

  • entweder als gerichtlich bestellter Betreuer
  • oder mit gültiger Vollmacht.

Für gesundheitliche Belange gilt in manchen Fällen auch das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht. Nähere Informationen zum Ehegattennotvertretungsrecht finden Sie weiter oben unter dem Punkt "Was ist eine gesetzliche Betreuung?".

Eine Betreuung können Sie vermeiden, wenn Sie rechtzeitig eine Vertrauensperson in einer sogenannten Vorsorgevollmacht als rechtlichen Vertreter einsetzen. Ein Vorschlag für eine Vorsorgevollmacht ist in der Notfallmappe des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab enthalten.

Auf Folgendes weisen wir ausdrücklich hin:

  • Sowohl Vollmachtgeber als auch Vollmachtnehmer müssen geschäftsfähig sein. Die Geschäftsfähigkeit kann am besten durch einen Arzt bestätigt werden.
  • Kreditinstitute verlangen in der Regel eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken oder eine notarielle Vollmacht.
  • Für Immobiliengeschäfte sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich.
  • Im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Betreuer wird der Bevollmächtigte nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert.
  • Seit 1. Juli 2005 erfolgen Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen durch die Betreuungsstelle.

Die Notarkammer hat die Möglichkeit geschaffen, vorhandene Vorsorgevollmachten in das "Vorsorgeregister" einzutragen. Das Gericht erkundigt sich dort bei jedem Neuverfahren. Damit wird sichergestellt, dass eine erteilte Vorsorgevollmacht dem Vormundschaftsgericht auch zur Kenntnis gelangt und ein Betreuungsverfahren nicht durchgeführt werden muss. Die Gebühren für den Eintrag belaufen sich auf bis zu 26,00 Euro zuzüglich 4,00 Euro für jeden weiteren Bevollmächtigten.

Für die Bürgerinnen und Bürger bietet der Landkreis einen besonderen Service:

Wenn sie bei der Betreuungsstelle vorsprechen und die Vorsorgevollmacht mitbringen, können sie den Eintrag "online" beantragen.

Da sich der Landkreis als "Institutioneller Nutzer" registrieren ließ, können Gebührenermäßigungen weitergegeben werden. So kann man über die Betreuungsstelle eine Registrierung zu einem Gebührensatz von nur 16,00 Euro bzw. 3,50 Euro (für jeden weiteren Bevollmächtigten) erhalten und die Antragstellung übernimmt "online" die Betreuungsstelle.

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Für Sie zuständig:

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab
Am Hohlweg 2
92660 Neustadt a.d. Waldnaab
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: +49 (9602) 79 - 0
Fax: +49 (9602) 79 - 1166

Wir empfehlen die Möglichkeit der Terminvereinbarung

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr  

Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr 

Das Bauamt sowie Grundsicherung und Wohngeldstelle im Sozialamt sind Montagsnachmittags telefonisch nicht erreichbar und mittwochs geschlossen.

Persönliche Vorsprachen beim Ausländeramt sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 

Weitere Außenstellen mit Öffnungszeiten

Kfz-Zulassungsstelle Neustadt a.d. Waldnaab

Zugang nur max. 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr   

Dienstag und Donnerstag 13:30 - 16:30 Uhr

Hotline Führerschein-/Zulassungsstelle: 09602 79-3333

 

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