Ist eine Schwangerschaft ungewollt eingetreten, ist es oft notwendig und hilfreich, mit jemand reden zu können, wie es jetzt weitergehen könnte. Vor einem Schwangerschaftsabbruch ist eine Beratung gesetzlich vorgeschrieben.
Die Aufgabe der Beratung ist es, gemeinsam mit der Frau den Hintergrund des Konfliktes zu beleuchten. Unser Ziel ist es dabei, der Schwangeren Hilfestellung zu geben und zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu kommen.
Die Beratung wird dabei grundsätzlich ergebnisoffen geführt. Das Anerkennen des Lebensrechtes und die Menschenwürde des Kindes sind ebenso wie die persönliche Situation der Frau wesentliche Bestandteile des Beratungsgespräches. In der Beratungssituation werden verschiedene Betrachtungsmöglichkeiten und Blickwinkel einer Situation zugelassen und reflektiert. Die Beratung schließt dabei die verschiedensten Hilfs- und Unterstützungsangebote nach der Geburt des Kindes bis hin zu Fragen einer möglichen Fremdpflege oder Adoption des Kindes ein. Selbstverständlich informieren wir über rechtliche Hintergründe, medizinische Fragen und Fragen zur weiteren Familienplanung.
Darüber hinaus bieten wir nach einem etwaigen Schwangerschaftsabbruch auch einen nachgehende Beratung an.
Die Beratungsgespräche können allein - auch als Minderjährige - in Begleitung des Partners oder einer anderen Vertrauensperson wahrgenommen werden. Auf Wunsch erfolgt die Beratung anonym. Eine Hinzuziehung von weiteren Fachdiensten (Psychologe, Arzt, Jurist, Seelsorger) ist bei Bedarf und Einverständnis der Schwangeren möglich. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Hinweise zu unseren Beratungsangeboten.
Eine Frau bleibt, ungeachtet des grundsätzlichen Verbots des Schwangerschaftsabbruchs, immer dann straffrei, wenn sie sich durch eine anerkannte Beratungsstelle beraten ließ, seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen waren, der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und zwischen der Sozialberatung und dem Abbruch mindestens drei Tage verstrichen sind.
Nach erfolgter Beratung im Rahmen der Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 StGB in Verbindung mit § 5 und § 6 SchKG stellt die Beratungsstelle die mit Datum und Namen versehene Beratungs-Bescheinigung aus.
Wir bitten Sie, vor jeder Beratung telefonisch einen Termin mit uns zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden.
Weiterführende Informationen
- Schwangerenkonfliktgesetz (SchKG)
- Strafgesetzbuch (StGB; siehe §§ 218 ff)
- Bayerisches Sozialministerium (StMAS)
- Informationen zu den Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen
- Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZGA)
Letzte Aktualisierung: 25.09.2018