Meldung vom 01.01.2025 die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben (Rechtsgrundlage § 24 AufenthG), gelten bis zum 4. März 2026 fort, wenn die Aufenthaltserlaubnis am 1. Februar 2025 gültig ist.
Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV in der aktuellen Fassung gilt Folgendes:
Aufenthaltserlaubnisse ukrainische Staatsangehöriger oder deren Familienangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen (z.B. Wohnsitzauflage oder Regelung zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit) bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.
Daher fallen auch Aufenthaltserlaubnisse, die bis zum 4. März 2025 gültig sind, z.B. auf Grund der ersten automatischen Verlängerung von 4. März 2024 bis 4. März 2025 (Regelfall) unter die o.g. Regelung.
Grundsätzlich wird damit kein neuer elektronischer Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde erteilt.
Es ist auch keine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde erforderlich!
Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Infoschreiben (PDF):
Allgemein weitere Informationen zu Ukraine-Hilfen
www.germany4ukraine.de
Infoportal für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (in deutscher und ukrainischer Sprache)