Meldung vom 13.06.2024 Gemäß § 28 Satz 1 VwGO stellen die Landkreise und kreisfreien Städte in jedem 5. Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter auf.
Die Zahl der Personen, die von jedem Landkreis in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, wird von dem beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg für die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter gebildeten Ausschuss bestimmt (§ 28 Satz 2 VwGO i.V.m. § 26 Abs. 1 VwGO). Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts Regensburg können für den Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab 10 Personen in die Vorschlagsliste für die Amtsperiode vom 01.04.2025 bis 31.03.2030 aufgenommen werden.
Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
- Die ehrenamtlichen Richter müssen Deutsche sein. Sie sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirkes haben.
- Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen.
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
- Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden:
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung.
- Richter.
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind (§ 22 Nr. 3 VwGO).
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Das verantwortungsvolle Amt eines ehrenamtlichen Richters bzw. einer ehrenamtlichen Richterin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Alle interessierten Frauen und Männer werden gebeten, sich schriftlich oder per Mail mit ausgefülltem Personalbogen, sowie Verfassungstreueerklärung bis spätestens 05. Juli 2024 beim Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab – Sachgebiet 11 „Haupt- und Personalverwaltung“ – zu melden.“ Bewerbungen per Mail richten Sie bitte an personalverwaltung@neustadt.de