Meldung vom 08.04.2020 Das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab und insbesondere die Zulassungsstelle bleiben von der Corona-Krise nicht verschont. Unsere Außenstellen in Eschenbach und Vohenstrauß sind derzeit geschlossen, alle Vorgänge werden derzeit in Neustadt a.d.Waldnaab erledigt. Um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Zulassungsbehörden vor der Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen und gleichzeitig die Aufrechterhaltung der kritischen Allgemeininfrastruktur und Daseinsvorsorge sicherzustellen, wird die Sachbearbeitung der Zulassungsstelle zum Großteil auf postalische Verwaltung umgestellt.
In begründeten Einzelfällen, z. B. Arbeitnehmer in medizinischen Berufen, können Termine vor Ort vereinbart werden. Dies ist am Schalter glaubhaft nachzuweisen, da ansonsten eine Zurückstellung aufgrund mangelnder Dringlichkeit erfolgt.
Von Vorgängen, die Adress- oder Namensänderungen, Wiederzulassungen für Sommerautos/-motorräder, Zulassungen von Zugmaschinen ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Oldtimern, Änderungen des Betriebszeitraums für Saisonkennzeichen, Umkennzeichnung eines Fahrzeugs, Änderung von technischen Daten, die nicht unverzüglich einzutragen sind, sowie Abmeldungen bitten wir abzusehen. Unsere Kolleginnen und Kollegen arbeiten derzeit unter Hochdruck und jeder aufgeschobene Vorgang entlastet uns sehr.
Derzeit liegt die mittlere Bearbeitungszeit bei ca. 5 Werktagen, bitte sehen Sie daher von telefonischen Nachfragen, wie lange Ihr Vorgang noch benötigt, ab.
Bitte helfen Sie mit, diese Krise bestmöglich zu überstehen.
Nachfolgend sind noch wichtige Informationen zur Online-Zulassung bzw. zur Zulassung per Post sowie zu den benötigten Dokumenten zusammengestellt.
Beantragung Online:
Unser Verfahren über den Online-Dienst wurde für Sie vereinfacht. Die Online-Ausweispflicht wurde deaktiviert, sodass nur eine Account angelegt werden muss.
Alles weitere dazu finden Sie online unter: https://www.buergerserviceportal.de/bayern/lkrneustadtwaldnaab
Beantragung per Post:
Die Antragstellung erfolgt formlos mit der Begründung, warum eine Zulassung derzeit erfolgen muss. Die Originalnachweise (je nach Vorgang ZB I, ZB II, Kennzeichen inkl. Stempelplaketten) und eine Telefonnummer, unter der wir Sie für Rückfragen erreichen können, sind dem Postantrag beizulegen.
Für alle Vorgänge:
[Halter natürliche Personen] – Kopie des Personalausweises (beidseitig und leserlich, insbes. bei Adressaufkleber)
oder
[Halter juristische Person] – Kopie des Personalausweises (beidseitig und leserlich) der vertretungsberechtigten Person (z.B. Geschäftsführer/Prokura) UND Nachweis der Vertretungsberechtigung (Kopie des Handelsregisterauszuges/Kopie der Prokura).
Für die Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs:
· Vorausgefüllter ZB II-Vordruck, falls vorhanden
· Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
· eVB-Nummer
· formloses SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer (IBAN)
Für Wiederzulassung:
· bei der Außerbetriebsetzung verwendete ZB I
· ZB II (nicht erforderlich bei der Wiederzulassung auf denselben Halter)
· eVB-Nummer
· formloses SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer (IBAN)
· formlose Angabe, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde.
· Kopie des letzten Untersuchungsberichts, sofern eine gültige HU nicht aus der ZB I hervorgeht
Für Umschreibung eines Fahrzeugs auf einen anderen Halter unter Kennzeichenmitnahme oder Kennzeichenwechsel:
· ZB I
· ZB II
· eVB-Nummer
· formloses SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer (IBAN)
· Kennzeichen inkl. Stempelplaketten (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)
Für Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs:
· Kopie des Personalausweises, Angaben reichen aus
· ZB I
· Kennzeichen inkl. Stempelplaketten
· Kopie des Verwertungsnachweises (falls vorliegend)
Die neuen/ergänzten Zulassungsdokumente werden dem Halter auf postalischem Weg zurückgesendet. Die Gebühren werden über einen Gebührenbescheid zur nachträglichen Überweisung erhoben. Für die Stempelung der Kennzeichen erfolgt der Versand der Stempelplaketten auf Stempelplakettenträgern damit deren Anbringung durch den Halter auf den Kennzeichen vollzogen werden kann.
Eine nach dem o.g. Verfahren erlassene Zulassungsentscheidung steht 6 Monate beginnend mit dem Tag der Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die zuständige Zulassungsbehörde.