Informationen zur Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung:
Wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Es gibt aber auch die so genannte Ermessenseinsbürgerung - in der Regel für die Fälle, bei denen es an der geforderten Aufenthaltsdauer von grundsätzlich fünf Jahren oder des unbefristeten Aufenthaltsrechts scheitert. Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, haben die Einbürgerungsbehörden einen Spielraum für ihre Entscheidung, der durch die Verwaltungsvorschriften näher ausgefüllt wird.
Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland vorgenommen. Kürzere Zeiten können insb. bei folgenden Gruppen gewährt werden:
- Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger können bereits nach drei Jahren Aufenthalt eingebürgert werden, soweit die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht.
- deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus u.A. Österreich oder Liechtenstein
- bei Einbürgerungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen (Spitzensportler etc.).
Weitere Informationen enthalten die obigen Themenboxen zur Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung. Zusätzlich stehen Ihnen auch gerne die Ansprechpartner der Staatsangehörigkeitsbehörde für Fragen zur Verfügung!