Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Antrag auf Fahrtkostenerstattung

Hinweise:

Für eine zügige und effiziente Bearbeitung Ihres Antrages auf Fahrtkostenerstattung bitten wir Sie die folgenden Punkte bei der Antragstellung zu beachten:

Für Schüler/innen an

  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen
  • sowie für Berufsschüler/innen in Teilzeit- oder Blockunterricht

erstattet das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 320 Euro pro Schüler/in bzw. 490 Euro pro Familie (Art. 3 Abs. 2 SchKfrG) und Schuljahr übersteigen (Stand 01. August 2023 - gesetzliche Änderungen vorbehalten). Als Schuljahr gilt in der Regel der Zeitraum vom 01.08. bis 31.07. Die Gesamtkosten gelten nicht pro Schüler, sondern für alle Schüler einer Familie, die im gemeinsamen Haushalt des Unterhaltsleistenden leben. Erstattungsfähig ist nur der Betrag, der diese Familenbelastungsgrenze übersteigt.

  • Der Schüler muss die Pflichtschule (bei Berufsschulen) oder die nächstgelegene Schule (bei allen anderen Schularten) besuchen. Nächstgelegene Schule ist dabei diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreichbar ist. Zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatskarten für den betreffenden Personenkreis (in der Regel Schülermonatskarten) heranzuziehen.

  • Hat ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin bzw. der Schüler selbst einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder auf Leistungen nach AsylbLG, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung ab Beginn des dem Bezug dieser Leistung folgenden Monats in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet. Die Familienbelastung verringert sich dabei anteilig. Bei Vorlage des Bescheides mit Gültigkeit ab oder inkl. August, also einen Monat vor Schulbeginn, werden die Fahrtkosten ab Schuljahresbeginn voll erstattet.

  • Hat ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin bzw. der Schüler selbst für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der Schüler mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet. Die Familienbelastungsgrenze verringert sich dabei anteilig. Der Kindergeldnachweis mit Gültigkeit ab August, also einen Monat vor Schulbeginn, ist dem Antrag beizufügen, damit die Fahrtkosten ab dem Schuljahresbeginn voll erstattet werden können.

  • HINWEIS: Als Unterhaltsleistender in Bezug auf die Fahrtkosten-Erstattung ist die Person anzusehen, die für die Kosten für den Schulweg aufkommt. Kommt der Schüler/die Schülerin selbst für seine/ihre Kosten auf, so muss auch der Schüler/die Schülerin selbst für die oben genannten Leistungen anspruchsberechtigt sein, nicht die Eltern.

  • Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif (z.B. Bahncard, 365 €-Ticket, D-Ticket (49 € und 29 €), Streifenkarten, Schülerfahrkarten, usw...) anerkannt. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich bei dem entsprechenden Verkehrsunternehmen über die Tarife. Werden teurere Fahrkarten gekauft, können nur die günstigsten Kosten berücksichtigt werden und die Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

  • Deckt sich (bei Berufsschülern) der Weg von der Wohnung zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, können die Fahrtkosten nur anteilig erstattet werden.

  • Kleben Sie die Fahrkarten nach dem Datum der Benutzung flächendeckend in den Antrag ein. Die Anträge müssen von uns eingescannt werden und überlappend aufgeklebte Fahrkarten sind dann teilweise nicht erfassbar. Verlorene oder vernichtete Fahrkarten können nicht berücksichtigt werden.

  • Erstattungsfähig sind nur Fahrtkosten zum stundenplanmäßigen Pflichtunterricht. Eine eventuelle Unterrichtsverlegung auf einen anderen Wochentag für Berufsschüler im Teilzeitunterricht wäre nachzuweisen (Schulbestätigung).

  • Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Notwendigkeit für diese Benutzung schriftlich anerkannt hat. Hierzu ist - möglichst vor der ersten Fahrt - ein gesonderter Antrag zu stellen (Pkw-Anträge).

  • Geben Sie auf dem Erstattungsantrag bitte unbedingt eine IBAN, BIC und den Kontoinhaber an.

  • Der Schulbesuch ist durch Stempel und Unterschrift auf diesem Antrag von der Schule zu bestätigen.

  • Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler zu unterschreiben und bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab vorzulegen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die vom Landratsamt nicht verlängert werden kann.

  • Die Bearbeitung von Rückerstattungen kann unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen. Eine Reklamation ist daher erst nach 3 Monaten sinnvoll. Selbstverständlich bemühen wir uns um eine möglichst schnelle Bearbeitung Ihres Antrages.

Ab sofort haben Sie auch die Möglichkeit, den „Antrag auf Fahrkostenerstattung“ online zu stellen. Eine zusätzliche Einreichung in Papierform ist dann nicht mehr nötig.

Für den Antrag ist die Anmeldung mit der BayernID notwendig. Es genügt die niedrigste Authentifizierungsstufe mit Benutzername und Kennwort. Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu online Verwaltungsdienstleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, den Antrag online zu stellen, können Sie diesen nach wie vor in Papierform einreichen.

Der Umwelt zuliebe werden Sie gebeten, den Antrag nach Möglichkeit online zu stellen.

Sollten sie noch ergänzende Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Kontakt

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab
Am Hohlweg 2
92660 Neustadt a.d. Waldnaab
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: +49 (9602) 79 - 0
Fax: +49 (9602) 79 - 1166

Wir empfehlen die Möglichkeit der Terminvereinbarung

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr  

Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr 

Das Bauamt sowie Grundsicherung und Wohngeldstelle im Sozialamt sind Montagsnachmittags telefonisch nicht erreichbar und mittwochs geschlossen.

Persönliche Vorsprachen beim Ausländeramt sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 

Weitere Außenstellen mit Öffnungszeiten

Kfz-Zulassungsstelle Neustadt a.d. Waldnaab

Zugang nur max. 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr   

Dienstag und Donnerstag 13:30 - 16:30 Uhr

Hotline Führerschein-/Zulassungsstelle: 09602 79-3333

 

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