Ziel des Kinder- und Jugendschutzes ist es, allen Kindern und Jugendlichen eine positive gesundheitliche und psychosoziale Entwicklung zu ermöglichen und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.
Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gelten Personen unter 14 Jahren als Kinder, Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, als Jugendliche.
Das Jugendschutzgesetz betrifft nicht nur Heranwachsende und deren Familien. Vielmehr richtet es sich auch an alle erwachsene Bezugspersonen, wie etwa Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, Lehrkräfte oder Verantwortliche in Jugendvereinen, an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gastronomie und Einzelhandel sowie in Bezug auf Onlinedienstleistungen und Spielehersteller.
Gesetzlicher Jugendschutz
Gesetzliche Regelungen und Vorschriften schaffen Rahmenbedingungen, die ein unbeschadetes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen ermöglichen sollen. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist dabei von zentraler Bedeutung. Es richtet sich primär an Erwachsene, Gewerbetreibende sowie Vereine und Institutionen. Darin ist sowohl der Jugenschutz in der Öffentlichkeit als auch in den Medien geregelt.
Unsere Ansprechpartnerin am Kreisjugendamt hilft gerne bei Fragen und Anliegen diesbezüglich weiter.
Erzieherischer, präventiver Jugendschutz
Kinder und Jugendliche sind vielen Gefahren ausgesetzt, die sie selbst noch nicht angemessen einschätzen können. Zum Aufgabenbereich des Jugendamts gehören deswegen auch der Arbeitsschutz, die Suchtprävention im Umgang mit Alkohol und anderen Drogen sowie der Jugendmedienschutz, der sich mit den Risiken von Computerspielen und Internetangeboten auseinandersetzt. Das Jugendamt bietet in diesen Bereichen neben Information und Beratung auch Angebote zur Prävention - für junge Menschen, aber auch deren Eltern und sonstige erwachsene Bezugspersonen.
Unsere Ansprechpartnerin am Kreisjugendamt hilft hier gerne weiter.