Meldung vom 14.01.2021 Die neue Corona-Einreiseverordnung wurde bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie regelt u.a. Testpflichten bei Einreise nach Deutschland. Systematisch wird dort zwischen einer Einreise aus „Risikogebiet“ ,„Hochinzidenzgebiet“ und „Virusvariantengebiet“ unterschieden.
•Für „normale“ Risikogebiete kann der geforderte Test bei Einreise innerhalb von 48 Stunden nachgeholt werden. Für Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete muss der Nachweis bereits bei der Einreise vorhanden sein und – wenn mittels eines Beförderers eingereist wird – vor Abreise dem Beförderer vorliegen.
•Für „normale Risikogebiete“ gelten zwar Ausnahmen von der Pflicht zur Testvorlage (u.a. für den kleinen Grenzverkehr, für Verwandtenbesuche und Grenzpendler- und Grenzgänger), jedoch können die Länder diese Ausnahmen einschränken. Es ist davon auszugehen, dass das bayerische Gesundheitsministerium für Grenzpendler und Grenzgänger von dieser Möglichkeit gebraucht machen wird.
•Für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten beinhaltet der derzeitige Referentenentwurf einen deutlich engeren Voraussetzungskatalog, der keine Ausnahmen von der Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger vorsieht. Hier gibt es keine Möglichkeit für die Länder abzuweichen.
•Für Einreisen aus Virusvariantengebieten sind keine Ausnahmen von der Testpflicht vorgesehen.
Die vom Bund heute verabschiedete Testpflicht zur Einreise aus Hochrisikogebieten gilt bereits ab 14.01.2021. Damit ist ein negativer Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, bereits vor Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach Deutschland verpflichtend. Ausnahmen für Berufspendler gibt es nicht.
Weitere Infos finden sie unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Einreiseverordnung_BAnz.pdf