Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Hygiene in Einrichtungen

Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammentreffen, können bei der Übertragung von Infektionskrankheiten eine wichtige Rolle spielen. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist für bestimmte Einrichtungen daher nicht nur geregelt, dass diese durch das Gesundheitsamt hygienisch überwacht werden, sondern auch, dass diese innerbetriebliche Verfahren festlegen müssen, um die Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Diese Verfahrensweisen müssen schriftlich in so genannten Hygieneplänen festgehalten werden (§ 36 Abs. 1 IfSG). 

Hinweise zur Gliederung von Hygieneplänen liefert Anlage 4 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250, "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

Bei der Erstellung von Hygieneplänen hat es sich ebenfalls bewährt, so genannte Rahmen- oder Musterhygienepläne heranzuziehen und diese an die konkreten Gegebenheiten der Einrichtung anzupassen.  
 
 

Weiterführende Informationen

 

Bei Fragen zu den Inhalten dieser Seite können Sie sich gern an unsere Telefonzentrale mit der Rufnummer 09602-79-6010 wenden oder die anderen Kontaktmöglichkeiten nutzen, die auf der Startseite des Gesundheitsamtes unter www.gesundheitsamt.neustadt.de angegeben sind.

 

Letzte Aktualisierung: 09.04.2024

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