Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammentreffen, können bei der Übertragung von Infektionskrankheiten eine wichtige Rolle spielen. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist für bestimmte Einrichtungen daher nicht nur geregelt, dass diese durch das Gesundheitsamt hygienisch überwacht werden, sondern auch, dass diese innerbetriebliche Verfahren festlegen müssen, um die Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Diese Verfahrensweisen müssen schriftlich in so genannten Hygieneplänen festgehalten werden (§ 36 Abs. 1 IfSG).
Hinweise zur Gliederung von Hygieneplänen liefert Anlage 4 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250, "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege".
Bei der Erstellung von Hygieneplänen hat es sich ebenfalls bewährt, so genannte Rahmen- oder Musterhygienepläne heranzuziehen und diese an die konkreten Gegebenheiten der Einrichtung anzupassen.
Weiterführende Informationen
- Hygiene in Medizin und Pflege (Gesundheitsamt)
- Musterhygieneplan für Schulen (LGL)
- Hygienemaßnahmen in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen (LGL; 2015)
- Hygieneempfehlungen beim Tätowieren und Piercen (LGL)
- Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Bayerische Hygiene-Verordnung; 2006)
- Rahmenhygienepläne (Sächsisches Sozialministerium) für
- Rettungs- und Krankentransportdienste
- Ferienlager
- Med. Fußpflege/ Podologie
- Alten- und Altenpflegeheime
- Ambulante Pflegedienste
- Einrichtungen zum ambulanten Operieren
- Dialyse-Einrichtungen
- Entbindungseinrichtungen (Geburtshäuser/Entbindungsheime), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Gemeinschaftsunterkünfte für Erwachsene (Asylbewerber,
Spätaussiedler, Flüchtlinge und Obdachlose) - Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte), Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Sportstätten
- Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden
können (Piercing- und Tätowierungs-, Kosmetik- und
Fußpflege-Einrichtungen)
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Letzte Aktualisierung: 09.04.2024