Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Tuberkulose

Krankheitsbild, Therapie, Übertragungswege

Bei der Tuberkulose handelt es sich um eine bakterielle Infektionskrankheit, die durch den Erreger "Mycobakterium tuberculosis" hervorgerufen wird. Von einer Erkrankung sind vor allem ältere Personen mit einer Schwäche der Immunabwehr bedroht (Ältere, chronisch Kranke), wohingegen es nach einer Ansteckung bei gesunden Personen meist nicht zu einem Ausbruch der Erkrankung kommt. Etwa 6 bis 8 Wochen nach Ansteckung bilden sich in der Lunge Knötchen ("Granulome"), von wo aus über die Bronchien, Blutgefäße oder Lymphwege andere Lungenteile und Organe befallen werden können. Die Krankheitssymptome sind anfangs meist leicht und umfassen Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit und Nachtschweiß. Später können Husten, Auswurf und eine deutliche Gewichtsabnahme hinzukommen. Sollte eine Tuberkulose bestehen, kann diese mit einem Hauttest (Tuberkulin-Test), durch eine Blutuntersuchung (Gamma-Interferon-Test) und mit einer Röntgenaufnahme der Lungen festgestellt werden. In diesen Fällen wird untersucht, ob sich im Auswurf Tbc-Bakterien zu finden sind und die Tuberkulose damit "offen" und ansteckend ist.

Zur Therapie stehen Antibiotika zur Verfügung, die der behandelnde Arzt verordnet. Die Medikamente müssen konsequent über mehrere Monate eingenommen werden. Sorgen bereiten weltweit Fälle von Erkrankungen, die durch Tuberkulosebakterien verursacht wurden, die gegen ein oder mehrere Antibiotika resistent sind.

Zu Infektionen des Menschen kann es kommen, wenn Tuberkulosebakterien eingeatmet werden. Ausgangspunkt sind meist Personen, die unerkannt an Tuberkulose erkrankt sind und Bakterien über die Atemluft abgeben.

Vorbeugung

Eine wirksame Impfung gegen Tuberkulose steht nicht zur Verfügung. Wichtig ist es daher, dass bei verdächtigen Symptomen, beispielsweise bei länger als drei Wochen andauerndem Husten, ein Arzt aufgesucht wird.

Außerdem führt das Gesundheitsamt Untersuchungen im Kreis enger Kontaktpersonen von Erkrankten durch ("Umgebungsuntersuchungen"). Dabei können frisch infizierte oder gar unerkannt erkrankte Personen gefunden werden.

Gesetzliche Regelungen

  • Die Tuberkulose unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen einer gesetzlichen Meldepflicht nach § 6 und nach § 7 IfSG (siehe Gesetzliche Melde- und Mitteilungspflichten).
  • Personen, die an einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose erkrankt oder krankheitsverdächtig sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten nicht besuchen. Das gleiche gilt für andere Personen, die in der gleichen Wohngemeinschaft leben (siehe Infektionsschutz in Schulen, Kindergärten etc.
  • Tätigkeitsbeschränkungen im Lebensmittelbereich bestehen bei Tuberkulose in der Regel nicht.
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Letzte Aktualisierung: 27.07.2017

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