Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Infektionsschutz in Schulen, Kindergärten etc.

Allgemeine Informationen

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nehmen in infektiologischer Sicht eine besondere Rolle ein.

1. Die dort Betreuten sind in der Regel empfänglicher für bestimmte Krankheiten.

2. Der oftmals enge Kontakt begünstigt die Übertragung.

3. Teilweise bestehen gesetzliche Pflichten zum Besuch der Einrichtungen (z.B. Schulpflicht).

Zum besonderen Schutz der Betreuten widmet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) diesen Einrichtungen einen eigenen Abschnitt. 

Betroffene Einrichtungen

Das Infektionsschutzgesetz zählt zu den Gemeinschaftseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (§ 33 IfSG). Darunter fallen insbesondere

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Kindertagesstätten
  • Kinderhorte
  • Schulen und vergleichbare Ausbildungsstätten
  • Heime
  • Ferienlager oder vergleichbare Einrichtungen.

Gesetzliche Regelungen

Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz umfassen nach § 34 IfSG:

  • Besuchsverbote für Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 1)
  • Besuchsverbote für Personen, die bestimmte Krankheitserreger ausscheiden (sogenannte "Ausscheider"; § 34 Abs. 2)
  • Besuchsverbote für Personen, in deren Wohngemeinschaft (z.B. im gleichen Haushalt) bestimmte Infektionskrankheiten aufgetreten sind oder ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 3)
  • Verpflichtungen für Personen, dass Sachverhalte, die zu einem Besuchsverbot führen, der Gemeinschaftseinrichtung mitgeteilt werden. Die Gemeinschaftseinrichtung verständigt dann das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 5 und 6)

Seit Ende 2016 besteht neuerdings die Verpflichtung, dass Kinder zeitnah vor erstmaliger Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung eine Impfberatung erhalten. Die Impfberatung kann im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung, im Rahmen einer ärztlichen Konsultation zur Verabreichung einer Impfung oder als separate Impfberatung erfolgen. Die zeitnah erfolgte Impfberatung kann der Kindertageseinrichtung mittels Vorsorge-Untersuchungsheft, Impfausweis oder ärztlicher Bescheinigung nachgewiesen werden (s.u.).

Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, in innerbetrieblichen Regelungen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen (Hygienepläne, § 36 IfSG, siehe Hygiene in Einrichtungen).

Krankheiten, die mit einem Besuchsverbot einhergehen

Übersicht über Krankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz

  • zu einem gesetzlichen Besuchsverbot von Kindergärten, Schulen etc. führen (gilt für Betreute und Betreuungspersonal).
  • der Betreuungseinrichtung mitgeteilt werden müssen (gilt für Betreute bzw. deren Eltern und Betreuungspersonal).
  • von der Betreuungseinrichtung dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden müssen (Hinweis: Die Betreuungseinrichtung muss dem Gesundheitsamt auch das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen mitteilen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind).
    .

1. Betreute (oder Personal etc.), die an folgenden Krankheiten erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht:

2. Betreute (oder Personal etc.), die folgende Krankheitserreger ausscheiden:

3. Betreute (oder Personal etc.), bei denen eine Person in der Wohngemeinschaft (z.B. Haushaltsmitglied) an folgenden Krankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht:

Wiederzulassung nach Krankheit

Eine Wiederzulassung von Erkrankten, Ausscheidern und engen Kontaktpersonen zu Erkrankten innerhalb der Wohngemeinschaft ist möglich, wenn für Andere keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Das Robert Koch-Institut und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) haben hierzu Empfehlungen veröffentlicht (s.u.).

Alle aufklappen

Bei Fragen zu den Inhalten dieser Seite können Sie sich gern an unsere Telefonzentrale mit der Rufnummer 09602-79-6010 wenden oder die anderen Kontaktmöglichkeiten nutzen, die auf der Startseite des Gesundheitsamtes unter www.gesundheitsamt.neustadt.de angegeben sind.

 

Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab
Am Hohlweg 2
92660 Neustadt a.d. Waldnaab
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: +49 (9602) 79 - 0
Fax: +49 (9602) 79 - 1166

Wir empfehlen die Möglichkeit der Terminvereinbarung

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr  

Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr 

Das Bauamt sowie Grundsicherung und Wohngeldstelle im Sozialamt sind Montagsnachmittags telefonisch nicht erreichbar und mittwochs geschlossen.

Persönliche Vorsprachen beim Ausländeramt sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 

Weitere Außenstellen mit Öffnungszeiten

Kfz-Zulassungsstelle Neustadt a.d. Waldnaab

Zugang nur max. 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr   

Dienstag und Donnerstag 13:30 - 16:30 Uhr

Hotline Führerschein-/Zulassungsstelle: 09602 79-3333

 

   Facebook

  Instagram

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.