Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Typhus und Paratyphus

Krankheitsbild, Therapie, Übertragungswege

Auslöser von Typhus oder Paratyphus sind bestimmte Salmonellenarten, die im Gegensatz zu den üblichen Salmonellose-Erregern ("Enteritis-Salmonellen") ausschließlich den Darm von Menschen bewohnen. Besonders betroffen sind Länder der Dritten Welt mit schlechten hygienischen Verhältnissen. In Deutschland nachgewiesene Infektionen sind daher meist auf eine Urlaubsreise in betroffene Regionen zurück zu führen.

Innerhalb von wenigen Tagen bis zu vier Wochen nach Ansteckung stellen sich zuerst Allgemeinsymptome wie Kopf- und Gliederschmerzen, Krankheitsgefühl und erhöhte Temperatur ein. Später kommt es zu hohem Fieber, und nach anfänglicher Verstopfung zu Durchfällen. Unbehandelt dauert es etwa drei Wochen, bis die Symptomatik langsam verschwindet.

Die meisten Krankheitsverläufe an Typhus sind schwer, Komplikationen - auch mit tödlichem Ausgang - sind vergleichsweise häufig (z.B. Darmblutungen, Eindringen von Bakterien in die Blutbahn, Verschleppung der Bakterien in andere Organe). Eine Behandlung mit Antibiotika ist daher erforderlich. Paratyphus verläuft in der Regel leichter.

Erkrankte Personen scheiden Typhus- bzw. Paratyphus-Salmonellen mit dem Stuhl aus und können damit eine Infektionsquelle für die Umgebung darstellen. Zur Übertragung kann es kommen, wenn

  • Bakterien in Lebensmittel (z.B. Rohkost-Salate, rohe Meeresfrüchte, ungeschältes Obst und Gemüse, Leitungswasser und daraus hergestellte Eiswürfel) gelangen oder
  • verschmutzte Hände bzw. Gegenstände an den Mund geführt werden (Kontakt- oder Schmierinfektion, fäkal-oraler Übertragungsweg).

Als Infektionsquelle für die Umgebung kommen auch Personen in Frage, die ohne Krankheitssymptome Bakterien mit dem Stuhl ausscheiden.

Vorbeugung

Auf Urlaubsreisen in Länder mit niedrigem hygienischen Standard sollte auf rohe (unbehandelte) Lebensmittel verzichtet werden. Es gilt der Merksatz: Schäle es, Koche es, oder Vergiss es.

Gegen Typhus stehen ferner Impfstoffe zur Verfügung, die abhängig vom Reiseverlauf oder -stil empfohlen werden. Allerdings liegt die Schutzrate nur bei etwa 60%, so dass der Verzicht auf risikobehaftete Lebensmittel weiterhin erforderlich ist.

Erkrankte Personen scheiden nach Abklingen der Beschwerden Typhus- bzw. Paratyphus-Salmonellen oft noch einige Wochen, manchmal lebenslang mit dem Stuhl aus. Solange ist für Erkrankte und gesunde Mitbewohner des gleichen Haushalts persönliche Hygiene unerlässlich, damit andere Personen nicht gefährdet werden. Hierzu zählen: 

  • Gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife nach jedem Toilettenbesuch, nach Kontakt mit möglicherweise verschmutzten Gegenständen (z.B. Toilettenbrille, Windeln), vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen, Verwendung von Einmalhandtüchern (Alternative: Papierküchentücher). Anschließend Desinfektion der Hände mit einem alkoholischem Händedesinfektionsmittel.
  • Auch Haushaltsmitglieder sollten sich nach jedem Toilettenbesuch, vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen gründlich die Hände mit Wasser und Seife waschen.
  • Personenbezogene Verwendung von Hygieneartikeln, Handtüchern und Waschlappen
  • Gründliche Reinigung von Gegenständen und Flächen, die mit infektiösen Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können (z.B. Toilettendeckel, Wascharmaturen, Türgriffe). 
  • Tragen von Einmal- oder Haushaltshandschuhen bei Tätigkeiten, wenn ein direkter Kontakt zu Ausscheidungen des Erkrankten möglich ist (z.B. Windelwechsel, Reinigung) 
  • Erkrankte oder Ausscheider sollten nach Möglichkeit anderen Haushaltsmitgliedern die Zubereitung von Speisen überlassen. Unter keinen Umständen sollten sie für einen größeren Personenkreis (z.B. Familienfeier) kochen.  
  • Maschinenwäsche von Unter- und Bettwäsche sowie von Handtüchern bei mindestens 60°C.

Gesetzliche Regelungen

  • Typhus und Paratyphus unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht nach § 6 und 7 IfSG (siehe Gesetzliche Melde- und Mitteilungspflichten)
  • Für erkrankte oder krankheitsverdächtige Personen besteht ein Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Krippen. Das gleiche gilt für Personen, die in der gleichen Wohngemeinschaft (z.B. im gleichen Haushalt) leben. Personen, die ohne Krankheitssymptome Typhus- bzw. Paratyphus-Salmonellen ausscheiden, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes besuchen (siehe Infektionsschutz in Schulen, Kindergärten etc.
  • Für Personen, die an Typhus oder Paratyphus erkrankt oder krankheitsverdächtig sind, gelten die gesetzlichen Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich gem. § 42 IfSG. Das gleiche gilt für Personen, die ohne Krankheitssymptome Typhus- bzw. Paratyphus-Salmonellen ausscheiden (siehe Lebensmittelinfektionen - Belehrungen im Lebensmittelbereich)
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Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

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